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Hartz IV: Vorsicht bei neuen Mietverträgen

verfasst von: hl290663 am
Ratgeber 
Vorher unbedingt die schriftliche Einwilligung der ARGE einholen

Wer durch die ARGE aufgefordert wurde seine Unterkunftskosten zu senken, sollte vor Abschluss eines neuen Mietvertrages unbedingt prüfen, ob die neue Wohnung den Anforderungen des SGB II entspricht. Insbesondere im Hinblick auf die Höhe der monatlichen Miete. Die Wohnung darf eine bestimmte Größe nicht überschreiten. So sind zum Beispiel für einen Alleinstehenden Hilfeempfänger 45 Quadratmeter vorgesehen. Auch die sogenannten Mietobergrenzen sind zu beachten. Der Rhein-Kreis Neuss ist in drei unterschiedlichen Mietstufen eingeteilt.
Die Volkssolidarität Jüchen weißt aus gegebenem Anlass daraufhin, das unbedingt vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zustimmung der ARGE gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II einzuholen ist! In einem konkreten Fall wurde einer Hilfeempfängerin durch eine ARGE-Mitarbeiterin mitgeteilt, das die Zustimmung auch nachher erteilt werden könne. Besonders wenn auf Grund von Kündigungsfristen doppelte Mietzahlungen anfallen, können auf den Hilfeempfänger erhebliche Schwierigkeiten zu kommen. In der Regel wird dem Hilfeempfänger ein Formblatt (Bescheinigung) zur Vorlage beim potentiellen Vermieter ausgehändigt. Diese Bescheinigung ist der ARGE vor der Unterzeichnung des Vertrages vorzulegen, damit diese entscheiden kann.
Nähere Auskünfte erteilt:
VOLKSSOLIDARITÄT Jüchen
Tel.: 02165-44 64 42
E-Mail: juechen@volkssolidaritaet.de

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