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Hartz IV: Rückforderung überzahltes Kindergeld

verfasst von: hl290663 am
Ratgeber 
Volkssolidarität Jüchen

Im Januar wurden Eltern die „Hartz IV“ bekommen, einmalig 20 Euro Kindergeld zuviel ausgezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit fordert diesen überzahlten Betrag nun zurück. Eltern die Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird das Kindergeld auf ihre Leistungen angerechnet. Diese Erhöhung von 20,00 ¤ pro Kind wurde in den Januar-Bescheiden nicht berücksichtigt. Die BA versendet in diesen Tagen die „Rückforderungsbescheide“ in denen die Rückzahlung verlangt wird.


Den Betroffenen wird empfohlen, innerhalb von vier Wochen nach Zugang, Widerspruch gegen diese Rückforderung zu erheben. Dieser Widerspruch sollte nach Erhalt der Rückzahlungsaufforderung umgehend schriftlich bei der ARGE eingereicht werden. Sozialexperten verweisen auf den im SGB X verankerten „Vertrauensschutz“. Dass heißt, der Bürger kann darauf vertrauen, dass Bescheide nicht einfach so zurück genommen werden können. Der § 818, Abs. III BGB (Zweites Buch) sagt folgendes aus: „ Die Verpflichtung zur Herausgabe (in diesem Fall die Rückzahlung) des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.“ Im Klartext heiß dies: Wer diese Geld schon ausgegeben hat, weil er vertraut hat, dass ihm auch das Geld rechtmäßig zusteht, muss das Geld nicht unbedingt zurückzahlen. Übrigens, der Verwaltungsaufwand um im Einzelfall 20 Euro zurückzufordern, kostet der Allgemeinheit bis zu 80 Euro. Von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann dabei nun wirklich nicht mehr die Rede sein.

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