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Neue Mietobergrenzen für Hartz IV-Empfänger im Rhein-Kreis Neuss

verfasst von: redaktion am
Kreis und Städte 
Rhein-Kreis Neuss. Was ist eine angemessene Miete? Diese Frage ist für Hartz IV-Empfänger oder im Rahmen der Grundsicherung im Alter von Bedeutung für die Übernahme der Mietkosten durch das Job-Center oder die Sozialämter. Festgelegt sind die hierzu geltenden Mietobergrenzen im so genannten „grundsicherungsrelevanten Mietspiegel“.

Der wurde im Dezember vom Kreistag in einer aktualisierten Fassung verabschiedet. Mehrheitlich sprachen sich die Kreispolitiker für eine durchschnittliche Anhebung der Mietobergrenzen um 4,35 Prozent zum 1. Februar 2019 aus.

Wie Kreisdirektor und Kreissozialdezernent Dirk Brügge betont, erfolgt damit vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gestiegenen Mieten eine wichtige Anpassungen, um die Wohnqualität für bedürftige Menschen zu sichern. Mit einem Missverständnis räumt Brügge jedoch auf: Der Mietspiegel sei nicht geeignet die chronische Knappheit auf dem Wohnungsmarkt zu beheben. „Der Mietspiegel baut keine Wohnungen“, so Brügge. Hier seien vielmehr die Wohnungsbaugesellschaften und besonders die Städte und Gemeinden gefordert. Letztere müssten schnell Baurecht für neue Wohnungsbauflächen schaffen.

Die letzte Anpassung der Mietobergrenzen hatte der Rhein-Kreis Neuss als Träger der Sozialhilfe vor zwei Jahren vorgenommen. Mit der erneuten umfangreichen Analyse der Situation am Wohnungsmarkt hat er wieder die Hamburger Beratungsgesellschaft „Analyse & Konzepte“ beauftragt. Zum Stichtag 1. August 2018 wurden über 23.000 Bestandsmieten plus über 6.000 Angebotsmieten erfasst. Bei rund 100.000 Mietwohnungen im Rhein-Kreis Neuss ergibt sich daraus eine repräsentative Erhebungsquote von 23,4 Prozent.

Dabei wurde das Kreisgebiet in sechs Vergleichsräume eingeteilt: Jüchen, Grevenbroich und Rommerskirchen bilden zusammen den Wohnungsmarkttyp I, Dormagen, Neuss, Kaarst, Korschenbroich und Meerbusch jeweils die Wohnungsmarkttypen II bis VI. Für eine 50-Quadratmeterwohnung zum Beispiel reicht die Spanne der Neufestsetzungen von maximal 410 Euro Bruttokaltmiete im Wohnungsmarkt Typ I (Jüchen, Grevenbroich, Rommerskirchen) bis 475,50 Euro im Wohnungsmarkttyp IV (Kaarst).

Die Umstellung auf die neuen Mietobergrenzen erfolgt automatisch, das heißt, die Anerkennung entsprechend höherer Mietkosten muss nicht beantragt werden. Für jene, die nach dem alten Satz zu teuer wohnen, werden ab Februar 2019 also entsprechend höhere Mietkosten erstattet. Für diejenigen, die sich nachweislich um eine günstige Wohnung kümmern, aber keine finden können, gilt auch weiterhin, dass sie nicht zum Auszug gezwungen werden und die vollen Mietkosten übernommen werden.

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