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Fäll- und Schnittverbot

verfasst von: redaktion am
Umwelt 
Wann Axt und Heckenschere im Schuppen bleiben müssen

Rhein-Kreis Neuss. Wer die nächsten Wochen für Gehölzschnitt nutzen möchte, hat nur noch bis Ende Februar Zeit. Denn ab dem 1. März gilt bis zum 30. September bundesweit das Fäll- und Schnittverbot. Axt und Heckenschere müssen dann im Schuppen bleiben.

Kreisumweltdezernent Karsten Mankowsky weist darauf hin, dass es in dieser Zeit verboten ist, Hecken und auch Büsche zu roden oder radikal zurückzuschneiden. Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz. Mankowsky erläutert: „Dies gilt auch innerhalb von Ortschaften, denn Hausgärten sind wichtige Lebensräume: Hecken bieten kleinen Tieren und Vögeln nicht nur Nist- und Versteckmöglichkeiten; sie sind außerdem während der Blütezeit zusammen mit anderen Gartenpflanzen Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und viele andere Insekten.“
Erlaubt sind ab März nur schonende Form- und Pflegeschnitte. Ausnahmen gelten für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die nicht zu einer anderen Jahreszeit durchgeführt werden können, und zum Beispiel für Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen und im Wald. Diese dürfen, wenn keine Tiere darin nisten oder besonders geschützten Arten wie beispielsweise Fledermäuse vorhandene Baumhöhlen nutzen, entfernt oder zurückgeschnitten werden.

Ulrich Schmitz, Produktgruppenleiter der Unteren Naturschutzbehörde, macht darauf aufmerksam, dass zudem beim Fällen alter Bäume au-ßerhalb der Schonzeit eine vorherige Artenschutzprüfung notwendig sein kann. „Damit sollen die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten erhalten werden. Außerdem soll vermieden werden, dass Tiere verletzt oder getötet werden“, erklärt Schmitz. Generell gilt: Wer einen Baum fällen oder Gehölz entfernen möchte, sollte sich vorher genau informieren, ob das erlaubt ist. Neben den natur- und artenschutzrechtlichen Verboten sind hier auch die Regelungen etwa bestehender kommunaler Baumschutzsatzungen oder von Bebauungsplänen zu beachten. Auskünfte hierzu erteilt die jeweilige Stadt oder Gemeinde.

Weitere Infos zum Landschaftsschutz gibt es bei der Unteren Naturschutzbehörde im Amt für Umweltschutz des Rhein-Kreises Neuss per E-Mail: umweltschutz@rhein-kreis-neuss.de.

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