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Politik 
Grevenbroich. Wer bezahlbaren Wohnraum sucht, muss einen langen Atem haben, besonders wenn der Mensch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) angewiesen ist. Denn, hier schreibt das zuständige Jobcenter vor, wievielt an Miete übernommen wird. Übersteigt die Miete die örtlichen Richtlinien, hat der Betroffene höchstens sechs Monate Zeit „angemessenen“ Wohnraum zu suchen. Andernfalls zahl das Jobcenter nur noch den „angemessenen“ Mietzins.

Das Jobcenter des Rhein-Kreises Neuss verlangt „zwingend“ bei der beabsichtigten Anmietung „angemessenen“ Wohnraum, eine sogenannte Vermieterbescheinigung. Diese „Vermieterbescheinigung weiß den Mietinteressenten als Leistungsbezieher aus. So verlangt das Jobcenter Neuss (Zitat): „ Grundsätzlich müssen in jedem Fall folgende unterlagen vorliegen:(zum Nachweis der aktuellen Miete und der Überprüfung ob Mietrückstände bestehen und ggf. zukünftige Mieten direkt an den Vermieter oder die Vermieterin überwiesen werden sollen) Quelle: www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/unterlagen/)

Das Soziale Bündnis Niederrhein e.V. hält diese Praxis aus datenschutzrechtlichen Gründen für rechtswidrig. Aus diesem Grund wurde eine entsprechende Anfrage an den Bundesdatenschutzbeauftragten gerichtet. In dem Antwortschreiben des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 08.07.2019 (Geschäftszeichen: 12-302-2 II#4344) teilt dieser nun folgendes mit: (Zitat)“ (...) Meine Anfrage beim Jobcenter Rhein-Kreis Neuss hat ergeben, dass eine Nutzungspflicht bzw. eine Anweisung, wonach nur diese Vordrucke zu verwenden sind, nicht existiert.“

Des weiteren heißt es in dem Antwortschreiben (…) Zitat: „Es bleibt somit den Leistungsempfängerinnen- empfängern überlassen, ob der Vordruck „Unverbindliches Mietangebot“ verwendet wird, um dem Jobcenter ein Wohnungsangebot nachzuweisen oder ob dies in anderer Form beispielsweise durch eigene Schreiben oder vordrucke des jeweiligen Vermieters geschieht.“ Zitat Ende).

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, warum bisher auf die Vorlage dieser Vermieterbescheinigung“, die als Vordruck „Unverbindliches Mietangebot“ verharmlosend bezeichnet wird, von Seiten des Jobcenter Rhein-Kreis Neuss verlangt wurde. Das Jobcenter selbst teilt auf seine v.g. Homepage mit, dass diese Bescheinigung „in jedem Fall“ vorzulegen sei. Dies ist nach Überzeugung des SBN unzweideutig. Ein Hinweis, dass dieses Formular lediglich, wie es im Antwortschreiben des Bundesdatenschutzbeauftragten heißt als „Angebot für eine erleichterte Antragsstellung verstanden werden sollte, fehlt.

„Es ist nicht der erste Fall, dass das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss mit dem Schutz der persönlichen Daten der Hilfebezieher nicht so genau nimmt. Auf Initiative des Sozialen Bündnis Jüchen e.V. (Vorläuferorganisation des Sozialen Bündnis Niederrhein) musste das Jobcenter in diesem Bereich erheblich nachbessern“ , so Heiner Lindgens 1.Vorsitzender. Auch aus Sicht der 2.Vorsitzenden Anne Rappard versucht nun das Jobcenter sich aus dieser Angelegenheit gegenüber dem Bundesdatenschutzbeauftragten herauszuwinden.

Auch für Christian Kauling-Alfert, seines Zeichens Datenschutzbeauftragter des SBN, ist die Formulierung auf der entsprechenden Homepage des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss eindeutig. „Es fehlt nicht nur ein Hinweis auf die Freiwilligkeit“ dieses Formular als Antragshilfe zu nutzen, sondern im Gegenteil, es wird eindeutig auf die „Notwendigkeit“ der Vorlage“ hingewiesen. Der Datenschutzbeauftragte des Sozialen Bündnis wird dem Bundesdatenschutzbeauftragen auf diesen Umstand hinweisen.

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