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Finanzhilfe für die Unternehmen

verfasst von: redaktion am
Kreis und Städte 
Düsseldorf/Romerskirchen. Um kleinen und mittleren Unternehmen aus allen Wirt- schaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Freiberuflern und der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfspakete versprochen. Die „Corona-Soforthilfe“ richte sich dabei vor allem an Kleinstunternehmen und Soloselbstständige. Ein entsprechender Antrag werde am 27. März im Laufe des Tages auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums online gestellt.

Da- rauf wies jetzt noch einmal Wirtschaftsförderin Alina Gries hin. Das Land stellt darüber hinaus den Unternehmen um- fangreiche Angebote zur Verfügung:
Bürgschaften: In Nordrhein-Westfalen stehen die Bürg- schaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro) bereit, um Kredite zu besichern. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72- Stunden-Expressbürgschaft.

Bürgschaftsbank: Für Kontokorrent-Linien bis 100.000
Euro wird das Wirtschaftsministerium über die Bürgschafts- bank NRW 90 prozentige Bürgschaften in einem Schnell- verfahren mit nur einem Tag Bearbeitungszeit anbieten, so- bald dieses vom Bundesministerium der Finanzen die Frei- gabe dafür bekommt.
KfW-Kredite: Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Ri- sikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaf- fen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittle- ren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.

Steuerstundungen: Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Um- satzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steu- erpflichtigen weitest Möglich aus. Für Anträge steht ab so- fort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleich- terungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus)

Entschädigungen für Quarantäne: Sollte wegen des Corona- Virus ein Tätigkeitsverbot, z.B. Quarantäne, ausge- sprochen werden, können Betriebe eine Entschädigung für die Fortzahlung von Löhnen und Gehältern bei den Land- schaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe beantra- gen. Das gleiche gilt, wenn Sie als Selbstständige/r oder als Freiberufler/in einen Verdienstausfall erleiden, weil Sie un- ter Quarantäne gestellt wurden. So sieht es das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten vor – vorausgesetzt, das Gesundheitsamt hat die Isolation ange- ordnet.

Bemessen wird die Höhe der Entschädigung an den letzten Jahreseinnahmen, die Sie Ihrem Finanzamt übermit- telt haben (mit dem Finanzamt können Sie darüber hinaus auch über eine neue Bemessung der Vorauszahlung be- sprechen, wenn Sie Umsatzeinbußen zu befürchten ha- ben). Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen an, so sinkt die Entschädigung auf die Höhe des gesetzlichen Krankengeldes ab. Mehr unter https://www.lwl.org/presse- mitteilungen/nr_mitteilung.php?urlID=50337

Beteiligungskapital für Kleinunternehmen: Der „Mikromez- zaninfonds Deutschland“ kann ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten stille Beteiligungen einge- hen (max. 75.000 Euro). Richtet sich an kleine Unterneh- men, Gründungen und spezielle Zielgruppen (u.a. Unter- nehmen, die ausbilden sowie Gründungen aus der Arbeits- losigkeit).

Kurzarbeitergeld: Haben Sie Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter in Ihrem Betrieb, welche Sie nicht wie gewohnt beschäftigen und bezahlen können, so können Sie einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Den Vordruck finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanzi- ell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Soforthilfe für freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler: Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft unterstützt freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler mit einer finanziellen Soforthilfe in Höhe von 2.000¤. Diese finanzielle und nicht rückzahlbare Unterstüt- zung soll bei Absagen von Engagements finanzielle Eng- pässe überbrücken. Den Antrag können Sie unter nachste- hendem Link herunterladen. Bitte beachten Sie, Ihren Nachweis über die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse sowie einen Nachweis für Ihren Honorarausfall (z.B. Vertrag und Veranstaltungsabsage) Ihrem Antrag beizulegen. Wei- tere Informationen sowie den Antrag finden Sie unter https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus.

Soloselbstständige und Kleinunternehmen: Das Soforthilfe- Programm für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbe- reichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe umfasst:
• Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse)
o Bis 9.000 ¤ Einmalzahlung für 3 Monate bei
bis zu 5 Beschäftigten
o Bis 15.000 ¤ Einmalzahlung für 3 Monate bei
bis zu 10 Beschäftigten
o Bis 25.000 ¤ Einmalzahlung für 3 Monate bei
bis zu 50 Beschäftigten
• Elektronisches Antragsverfahren wird am 27.03.2020 unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-so- forthilfe-2020 online gehen!

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