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Änderung bei privaten Feiern

verfasst von: redaktion am
Gesellschaft 
Land NRW hat zum 14. Oktober 2020 die Coronaschutzverordnung geändert

Düsseldorf. Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass, die im öffentlichen Bereich wie etwa in einer Gaststätte, einem Saal oder Vereinsheim stattfinden, dürfen ab sofort nur noch mit maximal 50 Personen gefeiert werden. Dazu zählen beispielsweise Hochzeiten, ein runder Geburtstag, eine Taufe, ein Jubiläum oder eine Abschlussfeier. Bei Beerdigungen dürfen weiterhin bis zu 150 Personen teilnehmen. Dies regelt die seit 14. Oktober 2020 gültige Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Es besteht eine Übergangsfrist für alle Feiern, die bis zum 10. Oktober 2020 mit allen Daten beim Ordnungsamt angemeldet wurden und bis zum 31. Oktober 2020 stattfinden. Diese Feiern dürfen noch mit bis zu 150 Personen durchgeführt werden. Feiern, die erst danach gemeldet wurden oder erst ab dem 1. November 2020 gefeiert werden, müssen auf 50 Personen begrenzt werden. Dieser Vertrauensschutz gilt aber nur, sofern der Sieben-Tage-Inzidenzwert unter 35 Infizierte pro 100.000 Einwohner liegt. Liegt der Inzidenzwert des Kreises höher, so sind ebenfalls nur maximal 50 Personen zulässig. Steigt der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 50 Infizierte pro 100.000 Einwohner an, so dürfen Feiern aus herausragendem Anlass nur noch mit maximal 25 Personen gefeiert werden.

Dem Ordnungsamt sind Feiern bis zu 50 Personen nicht mehr anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Kontaktdatenerfassung und die Umsetzung von Hygienestandards bleibt weiterhin bestehen. Für Fragen steht das Ordnungsamt der Stadt Neuss per E-Mail an ordnungsamt@stadt.neuss.de zur Verfügung. Der oder Die Verantwortliche hat die Gästeliste nach § 2a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung NRW aufzustellen und während der Feier zu aktualisieren. Diese Liste muss dem Ordnungsamt im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden können.

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