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Rhein-Kreis Neuss in Inzidenzstufe 1

verfasst von: redaktion am
Kreis und Städte 
Rhein-Kreis Neuss. Im Rhein-Kreis Neuss liegt die 7-Tages-Inzidenz seit dem 15. Juli über dem Schwellenwert von 10. Damit gelten im Kreisgebiet entsprechend der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem 24. Juli die Regelungen der Inzidenzstufe 1.

„Die wieder steigenden Infektionszahlen zeigen, dass die Corona-Pandemie nicht überwunden ist“, warnt Landrat Hans-Jürgen Petrauschke und ruft die Menschen im Rhein-Kreis Neuss eindringlich zur Impfung auf. „Um eine vierte Infektionswelle mit schweren Erkrankungen zu vermeiden ist es zwingend notwendig, dass alle die Impfangebote annehmen und sich auch vollständig impfen lassen“, so Petrauschke. Bei dem Weg aus der Pandemie sei eine möglichst hohe Impfquote entscheidend und es stehe ausreichend Impfstoff zur Verfügung.

„Ich appelliere an alle noch nicht Geimpften: Vereinbaren sie schnellstmöglich einen Impftermin bei ihrem Haus- oder Betriebsarzt oder im Impfzentrum“, ruft der Landrat auf und bittet zudem, noch nicht geimpfte Verwandte, Freunde und Kollegen von einer Impfung zu überzeugen. „Wir gestalten das Impfen so einfach wie es geht und bringen den Impfstoff verstärkt auch mit mobilen Angeboten dorthin, wo die Menschen sind.“ Zudem bestehe montags bis freitags zwischen 8 und 20 Uhr die Möglichkeit, sich auch ohne vorherigen Termin im Impfzentrum Rhein-Kreises Neuss in der Hammfeldhalle des Berufsbildungszentrums des Kreises in Neuss impfen zu lassen.

„Je mehr geimpft sind, umso sicherer und freier können wir wieder leben. Denn mit einer Impfung schützt man sich selbst und andere wirksam vor einer Ansteckung und insbesondere auch vor schweren Verläufen“, ergänzt Petrauschke. So sei auch weiter wichtig, verantwortungsvoll mit den mühsam wiedergewonnenen Freiheiten umzugehen. „Nutzen Sie daher auch regelmäßig das Angebot der kostenfreien Bürgertestungen auch dann, wenn ein negativer Test nicht vorgeschrieben ist oder sie geimpft sind“, weist der Landrat darauf hin, dass Schnelltests ein weiterer wichtiger Baustein der Pandemiebekämpfung sind und dabei helfen, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu unterbrechen.

Die ab Samstag für den Rhein-Kreis Neuss geltenden Regelungen der Inzidenzstufe 1 der Corona-Schutzverordnung NRW sehen folgendes vor:

Allgemeine Kontaktbeschränkung:
Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal fünf Haushalten. Bis zu 100 Personen aus einer unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen Negativtest haben. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen.

Private Veranstaltungen und Partys:
Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen, in Innenräumen mit bis zu 100 Gästen jeweils mit Negativtest zulässig. Partys sind im Freien mit höchstens 100 Gästen zulässig, im Innenbereich mit höchstens 50 Gästen. Bei Partys ist ein Negativtest erforderlich, der Mindestabstand darf unterschritten werden.

Bildungsangebote außerhalb von Schulen:
Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl und ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan. Wenn die Landesinzidenz auch seit mindestens fünf Werktagen unter 35 liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Am festen Sitzplatz muss keine Maske getragen werden. Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten 30 Personen zulässig.

Kinder- und Jugendarbeit:
Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 30 jungen Menschen, im Freien mit 50. Ein Negativtest ist nicht erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit Negativtest möglich.

Kultur:
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen grundsätzlich erlaubt. In Innenräumen und im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 1 000 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich. Bei weniger als 200 teilnehmenden Personen entfällt die Testpflicht.

Sport:
Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien und Innenräumen mit bis zu 100 Personen mit Negativnachweis und bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erlaubt. In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist auch bei kontaktfreiem Sport die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erforderlich, jedoch kann wahlweise auf einen Negativtest oder auf die Einhaltung der Vorgaben zum Mindestabstand verzichtet werden. Wenn die Landesinzidenz bei 1 oder niedriger liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Im Freien sind bis zu 1 000 Zuschauer ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 1 000 Zuschauer mit Negativtest zugelassen. Die Kapazität darf jeweils bis zu 33 Prozent ausgelastet sein und es ist ein Sitzplan im Schachbrettmuster erforderlich.

Einzelhandel:
Erlaubt ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter. Es gibt keine Unterscheidung zu Geschäften der Grundversorgung.

Gastronomie:
Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. Es ist kein Negativtest erforderlich. Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.

Freizeit- und Vergnügungsstätten:
Bäder, Saunen und Indoor-Spielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen. In Freibädern gilt keine Testpflicht. Erlaubt ist weiter die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten ohne Negativtest. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichem sind im Innen- und Außenbereich ohne Negativtest möglich, sofern die Vorgaben zur Einhaltung des Mindestabstandes eingehalten werden können. Freizeitparks und Spielbanken dürfen ebenfalls mit Negativtest öffnen. Die Öffnung von Clubs- und Diskotheken ist im Außenbereich für bis zu 250 Personen mit Negativtest zulässig.

Beherbergung/Tourismus:
Übernachtungen sind mit voller gastronomischer Versorgung möglich. Ein Negativtest ist erforderlich. Busreisen sind mit Negativtest auf eine Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent begrenzt, falls nicht ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle medizinische Masken tragen. Wenn alle Teilnehmer einer Busreise aus Regionen der Inzidenzstufe 1 kommen, entfällt dort die Kapazitätsbegrenzung. Auf Campingplätzen ist das Übernachten in Zelten möglich.

Messen und Märkte:
Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der Unteren Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In geschlossenen Räumen ist ein Negativtest erforderlich. Für Jahr- und Spezialmärkte besteht keine Testpflicht. Mit Negativtest sind auch Kirmeselemente möglich.

Tagungen und Kongresse:
Zulässig im Innenbereich mit höchstens 1 000 Teilnehmern und Negativtest, im Außenbereich auch mit mehr als 1000 Teilnehmern ohne Negativtest.

Allgemein gilt:
Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig. Kinder bis zum Schuleintritt sind von einer Testerfordernis ausgenommen.

Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.

Zuordnung der Inzidenzstufen:
Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Kreise und kreisfreie Städte Regelungen in vier Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 0 greift bei einer dauerhaften 7-Tages-Inzidenz unter 10. Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn der Wert dauerhaft bei höchstens 35 liegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, bei einer Inzidenz über 35, aber höchstens 50 liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50.

Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Abweichend davon erfolgt die Zuordnung beim Übergang von der Inzidenzstufe 0 zur Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

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