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Ruhezeiten gelten auch in Sommerferien

verfasst von: redaktion am
Gesellschaft 
Rommerskirchen. Die warme Sommerzeit, insbe- sondere die Ferienzeit, ist Erholungszeit. Manch ei- ner verbringt den Urlaub auf „Balkonien“. Wenn man dann Siesta hält, wird es – verständlicherweise – sehr schnell als störend empfunden, wenn ein Nachbar in der Mittagszeit z.B. den Rasenmäher anwirft. Aber auch in den Abendstunden und an den Wochenenden kann man nicht grenzenlos Geräuschkulissen verursachen.

Um möglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen weist die Gemeinde Rommerskirchen auf die dies- bezüglichen Regelungen in der „Ordnungsbehördli- chen Verordnung der Gemeinde Rommerskirchen“ sowie auf das Sonn- und Feiertagsgesetz des Lan- des Nordrhein-Westfalen hin:
Demnach dürfen Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind und die die allge- meine Ruhe stören können, nur an Werktagen, montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 - 20.00 Uhr und samstags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr ver- richtet werden.

Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere der Gebrauch von Rasenmähern, das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern u.ä. Gegenstän- den, das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern.
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich be- merkbaren Arbeiten untersagt.

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